In rechtlicher Hinsicht folgerte sie daraus, dass der Fusstritt nicht geeignet gewesen sei, I.________ eine so schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit zuzufügen, dass der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt wäre. Sie sprach C.________ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei (pag. 1263, S. 30 der Urteilsbegründung). 10.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, C.________ habe sich widersprüchlich zu diesem Fusstritt geäussert. Er habe stets versucht, eine für ihn möglichst günstige Version zu präsentieren.