gegen den am Boden liegenden I.________. Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Videoaufzeichnung sei zu wenig eindeutig, um die Beweisfrage der Intensität und der Art und Weise der Ausführung des Fusstrittes beantworten zu können. Es sei von dem für C.________ günstigeren Sachverhalt auszugehen und anzunehmen, dass der Fusstritt nicht heftig gewesen sei (pag. 1253 f., S. 21 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht folgerte sie daraus, dass der Fusstritt nicht geeignet gewesen sei, I.____