1254, S. 21 der Urteilsbegründung). Diese Tat wurde rechtskräftig als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung gewürdigt (pag. 1264 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Unbestritten ist im Übrigen, dass ein Angriff im Sinne von Art. 134 aStGB vorliegt (pag. 1266 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). 10.2 Bestrittene Aspekte / Fusstritt gegen I.________ 10.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz In sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist hingegen der auf der Videoaufzeichnung (Kamera 174, Sequenz 04:18:51) erkennbare Fusstritt von C.________ gegen den am Boden liegenden I.___