10. C.________ 10.1 Unbestrittene Aspekte / Fusstritte gegen H.________ Im Berufungsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass C.________ erst am Tatort eintraf, als die beiden Opfer von den übrigen Beschuldigten bereits zu Boden gebracht worden waren. Er trat mindestens zehn Mal mit dem Fuss gegen den Kopf/Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden H.________. Er führte die Tritte aus dem Stand aus, holte dabei mit dem Bein leicht aus und zog dieses dann durch. C.________ trat nicht mit der grösstmöglichen Heftigkeit zu, aber doch mit beachtlichem Kraftaufwand (pag. 1254, S. 21 der Urteilsbegründung).