9. A.________ In Bezug auf den Beschuldigten A.________ sind im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unstrittig geblieben. Es ist daher diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustützen. Es ist folglich erstellt, dass A.________ zu Beginn der Auseinandersetzung im Bahnhof auf H.________ zurannte und einen Kick mit gestrecktem Bein auf dessen Kopfhöhe ausgeführt hat («Kung-Fu-Tritt»). Es wird davon ausgegangen, dass er H.________ verfehlte oder zumindest nicht richtig traf, da dieser noch kurz aufrecht stehen blieb – und erst, nachdem A.____