Die Staatsanwaltschaft hatte daraus beweiswürdigend den für die Strafbefehle massgeblichen Sachverhalt herauskristallisiert. Der genaue Sachverhalt betreffend die Ereignisse bei der Reitschule – wer gegen wen was gemacht hat – lässt sich anhand der divergierenden Aussagen und in Ermangelung objektiver Hinweise im Nachhinein nicht mehr mit genügender Sicherheit rekonstruieren. Die Kammer muss sich mit der Feststellung begnügen, dass es bei der Reitschule zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, an der sowohl mehrere der vier Beschuldigten als auch die beiden späteren Opfer beteiligt waren. Die einzelnen Rollen bleiben unklar.