8 habe volle Wirkung entfalten können (pag. 1463 f.). Die Verteidigung von E.________ äusserte sich nicht zur Vorgeschichte. Die Kammer stützt vorliegend auf den aus den rechtkräftigen Strafbefehlen hervorgehenden Sachverhalt ab. Die Aussagen der Befragten fielen in der Tat sehr unterschiedlich aus. Die Staatsanwaltschaft hatte daraus beweiswürdigend den für die Strafbefehle massgeblichen Sachverhalt herauskristallisiert.