oder einen der vier Beschuldigten geschlagen hätte. Viertens zeige sich, dass die Beschuldigten, in der Absicht sich zu exkulpieren, den Vorfall bei der Reitschule aufgebauscht und dramatisiert dargestellt hätten. Fünftens werde klar, dass zwischen dem Vorfall bei der Reitschule und demjenigen im Bahnhof eine Zäsur bestehe. Die Auseinandersetzung bei der Reitschule sei abgeschlossen gewesen, als die hier interessierenden Handlungen begonnen hätten (pag. 1365 f.). Die Verteidigung von A.________ brachte dagegen vor, bei der Vorgeschichte sei zugunsten von A.___