auch G.________ und einen unbekannten Sicherheitsmann der Reitschule. Auch A.________ versuchte er zu schlagen. Keiner der letzten drei trug Verletzungen davon. Es ist sodann bekannt, dass sich I.________ und H.________ im Anschluss an die Auseinandersetzung bei der Reitschule zum Bahnhof Bern begaben, wohin ihnen A.________, C.________, E.________ und G.________ folgten. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, die vorherige Auseinandersetzung sei zwar nicht Verfahrensgegenstand, könne aber bei der Frage des Motivs der Beschuldigten eine Rolle spielen. Sie gab sodann die Aussagen der Befragten zu den Geschehnissen wieder und entnahm diesen Folgendes: