Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Taten sind im Berufungsverfahren fast vollständig unbestritten. Es kann daher weitgehend von den Feststellungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ausgegangen werden (pag. 1239 ff.). Umstritten und zu prüfen ist in Bezug auf C.________ der gegen I.________ ausgeübte Fusstritt und dessen rechtliche Qualifikation. Im Übrigen machen die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigungen verschiedene Sachverhaltsaspekte geltend, die im Hinblick auf die angefochtenen Strafzumessungen relevant sind. Soweit nötig, wird auf diese Rügen vorab eingegangen.