514 ff.). I.________ trug eine operationswürdige Instabilität des linken Daumengrundgelenkes, multiple Prellmarken im Gesicht sowie Hautrötungen am Oberkörper und Rücken davon (pag. 495 ff. und pag. 535 ff.). Die vier Beschuldigten wurden von der Vorinstanz je für ihre einzelnen tätlichen Handlungen gegenüber den beiden Opfern verurteilt. Von einer mittäterschaftlichen Beurteilung der Tathandlungen der Beschuldigten wurde abgesehen. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Taten sind im Berufungsverfahren fast vollständig unbestritten.