Letztere trugen bei dieser Auseinandersetzung gemäss rechtsmedizinischen Befunden erhebliche, aber keine lebensgefährlichen oder bleibenden Verletzungen davon. H.________ erlitt eine Gehirnerschütterung, Prellungsmarken in Umgebung der linken Augenhöhle, ein «blaues Auge» links (Monokelhämatom), Sehstörungen des linken Auges mit Doppelbildern und Verschwommensehen, eine Kiefersperre, Unterblutungen und Substanzdefekte der Lippen sowie Prellungen im Bereich des Rippenbogens links, des Oberbauchs links und des linken Knies (pag. 487 ff. und pag. 514 ff.).