6. Würdigungsvorbehalt Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017 den Antrag, die C.________ vorgeworfene schwere Körperverletzung zum Nachteil von I.________ sei auch unter dem Gesichtswinkel der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung zu würdigen (pag. 1360). Rechtsanwalt D.________ verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 namens C.________ auf Einwände gegen den Würdigungsvorbehalt (pag. 1425 f.). Mit Beschluss vom 13. November 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art.