5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 18. August 2017, der Zahlungsbeleg vom 19. April 2017 für die Überweisung von CHF 500.00 von A.________ an H.________ und der Arztbericht betreffend Alkohol- und Drogenabstinenz vom 18. April 2017 inklusive drei Laborberichte seien zu den Akten zu erkennen (pag. 1328 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Einwendungen gegen die Beweisanträge (pag. 1340). Die Verfahrensleitung hiess den Antrag mit Verfügung vom 21. September 2017 gut und erkannte die Unterlagen zu den Akten (pag.