4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind in Bezug auf A.________ die Schuldsprüche, die Geldstrafe, die Verbindungsbusse, die Übertretungsbusse sowie der erfolgte Widerruf, in Bezug auf C.________ die Schuldsprüche, die Übertretungsbusse und der erfolgte Widerruf und in Bezug auf E.________ die Schuldsprüche (vgl. pag.