2.2 er zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 (Probezeit 3 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt worden ist; 2.3 der ihm mit Strafbefehl BM 14 43012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf C.__