am 18. August 2017 form- und fristgerecht Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe (pag. 1327 f.). Nachdem alle Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatten (pag. 1347 ff.), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Am 13. Oktober 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1359 ff.). Rechtsanwältin B.__