und E.________, der Geldstrafe von C.________ sowie in Bezug auf den Freispruch von C.________ von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________ an. Die Berufung in Bezug auf G.________ zog sie zurück, weshalb die ihn betreffenden Verfahren (SK 17 286 und 289) mit Beschluss der Kammer vom 2. August 2017 als erledigt abgeschrieben wurden und das ihn betreffende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs (pag. 1320 ff.). Einzig Rechtsanwältin B.________ erklärte namens A.________ am 18. August 2017 form- und fristgerecht Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe (pag.