2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, am 6. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1214). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (pag. 1302 ff.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1308 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafen von A.________ und E.________, der Geldstrafe von C.________ sowie in Bezug auf den Freispruch von C.________