ren, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘160.35 verurteilt. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (pag. 1199 ff.). 1.2 C.________ Im selben Urteil wurde C.____