Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 283-285, 287+288 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Angriff etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 (PEN 16 833) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 A.________ Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 wurde A.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________, des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen, der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verkehrsregelverlet- zung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Personenwagen (oh- ne Personenschaden), der Widerhandlung gegen das Waldgesetz und der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jah- ren, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskos- ten von CHF 10‘160.35 verurteilt. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 12 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (pag. 1199 ff.). 1.2 C.________ Im selben Urteil wurde C.________ freigesprochen von der Anschuldigung der ver- suchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________. Er wurde hin- gegen schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde ver- urteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 100.00 mit einer Probezeit von vier Jahren. Es wurde ihm die Weisung erteilt, sich weiterhin einer therapeutischen Behandlung bei seiner Ärztin zu unterziehen, solange diese es als notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. Weiter wurde C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 sowie zu den anteils- mässigen Verfahrenskosten von CHF 16‘806.45 verurteilt. Der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an C.________ (pag. 1203 ff.). 1.3 E.________ E.________ wurde der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ und der versuchten einfachen Köperverletzung zum Nachteil von I.________ schuldig er- klärt. Das Regionalgericht verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe 2 von 14 ½ Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘060.35 (pag. 1206 f.). 1.4 G.________ G.________ wurde vom Regionalgericht der versuchten schweren Körperverlet- zung zum Nachteil von I.________ und des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu den anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 10‘160.35 verurteilt (pag. 1208 ff.). Infolge Rückzugs der staatsanwaltschaftlichen Berufung gegen den Beschuldigten G.________ ist das ihn betreffende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. unter Ziff. 2). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, am 6. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1214). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (pag. 1302 ff.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1308 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil in Be- zug auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafen von A.________ und E.________, der Geldstrafe von C.________ sowie in Bezug auf den Freispruch von C.________ von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________ an. Die Berufung in Bezug auf G.________ zog sie zurück, weshalb die ihn betreffenden Verfahren (SK 17 286 und 289) mit Beschluss der Kammer vom 2. August 2017 als erledigt abgeschrieben wurden und das ihn betreffende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs (pag. 1320 ff.). Einzig Rechtsanwältin B.________ erklärte namens A.________ am 18. August 2017 form- und fristgerecht Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe (pag. 1327 f.). Nachdem alle Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens erklärt hatten (pag. 1347 ff.), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Ver- fügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Am 13. Oktober 2017 reichte die Gene- ralstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1359 ff.). Rechtsanwältin B.________ nahm mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 dazu Stel- lung und begründete die Anschlussberufung (pag. 1437 ff.). Am 15. Januar 2018 nahm Fürsprecher F.________ im Namen von E.________ zur Berufungsbegrün- dung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 1456 ff.). Die Stellungnahme von Rechtsanwalt D.________ namens C.________ datiert ebenfalls vom 15. Ja- nuar 2018 (pag. 1461 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (pag. 1479 ff.). Rechtsanwältin B.________ verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2018 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 1490). Für- sprecher F.________ duplizierte mit Eingabe vom 1. März 2018 (pag. 1495 f.). Rechtsanwalt D.________ verwies mit Eingabe vom 1. März 2018 auf seine Einga- be vom 15. Januar 2018 und hielt an den darin gestellten Anträgen fest (pag. 1498). Mit Verfügung vom 5. März 2018 teilte die Verfahrensleitung den Parteien 3 mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 1501). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017 folgende Anträge (pag. 1360 ff.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf G.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 2.1 er wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach Ver- kehrsunfall mit Personenwagen, Widerhandlung gegen das Waldgesetz und Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen worden ist; 2.2 er zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 (Probezeit 3 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt worden ist; 2.3 der ihm mit Strafbefehl BM 14 43012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 3.1 er wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs und Wider- handlung gegen das BetmG schuldig gesprochen worden ist; 3.2 er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 3.3 der ihm mit Strafbefehl BM 14 31559 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. 4. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf E.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als er wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs und versuchter einfacher Kör- perverletzung z.N. von I.________ schuldig gesprochen worden ist. II. 1. A.________ sei zu 1.1 einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen; hiervon seien 6 Monate unbedingt aus- zusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; für 24 Monate sei der teilbedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 1.2 zu den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 2. C.________ sei 2.1 zusätzlich schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von I.________; 2.2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Haft sei anzurechnen. Es sei ihm die Weisung zu 4 erteilen, sich während der Probezeit weiterhin einer therapeutischen Behandlung zu unter- ziehen, solange dies von der behandelnden Medizinalperson als notwendig erachtet wird; 2.3 zu den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. E.________ sei zu 3.1 einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren zu verurteilen, die ausgestandene Haft sei anzurechnen; 3.2 den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 namens und im Auftrag von A.________ folgende Anträge (pag. 1438): 1. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen, die diesbezüglichen Parteikosten seien zu entschädigen. Namens und im Auftrag von C.________ stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 folgenden Anträge (pag. 1462): 1. Herr C.________, sei zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen we- gen versuchter einfacher Körperverletzung, qualifiziert (an einem Wehrlosen) begangen am 11.04.2015, im Bahnhof Bern z.N. von I.________ zu verurteilen. 2. Herr C.________ sei zu einer angemessenen, 10 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen; ver- bunden mit der Weisung für die Dauer der Probezeit weiterhin die Therapie bei Frau Dr. med. J.________ zu besuchen. Die erstandene Polizei- resp. Untersuchungshaft von 12 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 3. Die auf Herrn C.________ entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei- en ihm ganz und die des oberinstanzlichen Verfahrens seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen. 4. Das Honorar für die im Rahmen der amtlichen Verteidigung von Herrn C.________ vor erster und zweiter Instanz angefallenen Bemühungen des unterzeichnenden Anwalts sei gemäss be- reits eingereichter bzw. noch nachzureichender Kostennote zu bestimmen. Die mit Eingabe vom 15. Januar 2018 von Fürsprecher F.________ im Namen und im Auftrag von E.________ gestellten und begründeten Anträge lauteten folgen- dermassen (pag. 1456 f.): 1. Er sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. März 2017 be- züglich E.________ hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung z.N. H.________, Angriffs und versuchter einfacher Körperverletzung z.N. I.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Er sei deswegen entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Ta- gen. Der Vollzug dieser Strafe sei auf eine Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 5 3. E.________ sei zur Tragung des auf ihn entfallenden Teils der erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten zu verurteilen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. E.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzli- chen Verfahren zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind in Bezug auf A.________ die Schuld- sprüche, die Geldstrafe, die Verbindungsbusse, die Übertretungsbusse sowie der erfolgte Widerruf, in Bezug auf C.________ die Schuldsprüche, die Übertretungs- busse und der erfolgte Widerruf und in Bezug auf E.________ die Schuldsprüche (vgl. pag. 1309). Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Beschuldig- ten die Berufung ergriffen hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsver- bot gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 18. August 2017, der Zahlungsbeleg vom 19. April 2017 für die Überweisung von CHF 500.00 von A.________ an H.________ und der Arztbericht betreffend Alkohol- und Drogen- abstinenz vom 18. April 2017 inklusive drei Laborberichte seien zu den Akten zu erkennen (pag. 1328 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Einwendun- gen gegen die Beweisanträge (pag. 1340). Die Verfahrensleitung hiess den Antrag mit Verfügung vom 21. September 2017 gut und erkannte die Unterlagen zu den Akten (pag. 1342). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwäl- tin B.________ auch den Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 zu den Akten zu erkennen (pag. 1438). Dieser Antrag wurde von der Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 13. Februar 2018 ebenfalls gutgeheissen (pag. 1485). Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge sowie Leumundsberichte inklusive wirtschaftlicher Verhältnisse über alle drei Beschuldigten eingeholt (pag. 1342). 6. Würdigungsvorbehalt Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017 den Antrag, die C.________ vorgeworfene schwere Körperver- letzung zum Nachteil von I.________ sei auch unter dem Gesichtswinkel der ver- suchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, ev. der ver- suchten einfachen Körperverletzung zu würdigen (pag. 1360). Rechtsanwalt D.________ verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 namens C.________ auf Einwände gegen den Würdigungsvorbehalt (pag. 1425 f.). Mit Beschluss vom 13. November 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt (Ziff. I.b.1. der Anklageschrift, pag. 952 f.) auch unter 6 dem rechtlichen Aspekt der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. III.12.) bzw. Versuchs dazu sowie eventuell der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB bzw. Versuchs dazu zu würdigen (pag. 1431). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Vorbemerkungen In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2015, um ca. 04:18 Uhr morgens, kam es im Bahnhof Bern zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Dabei traten A.________, C.________, E.________ und G.________ als Angreifer gegen die beiden Opfer H.________ und I.________ auf. Die Auseinandersetzung wurde mehrheitlich von zwei Überwachungskameras im Bahnhof Bern aufgezeichnet (pag. 616). Die Täter verübten Fusstritte und Faustschläge gegen die beiden Opfer. Letztere trugen bei dieser Auseinandersetzung gemäss rechtsmedizinischen Befunden erhebliche, aber keine lebensgefährlichen oder bleibenden Verletzungen davon. H.________ erlitt eine Gehirnerschütterung, Prellungsmarken in Umgebung der linken Augen- höhle, ein «blaues Auge» links (Monokelhämatom), Sehstörungen des linken Au- ges mit Doppelbildern und Verschwommensehen, eine Kiefersperre, Unterblutun- gen und Substanzdefekte der Lippen sowie Prellungen im Bereich des Rippenbo- gens links, des Oberbauchs links und des linken Knies (pag. 487 ff. und pag. 514 ff.). I.________ trug eine operationswürdige Instabilität des linken Daumengrundge- lenkes, multiple Prellmarken im Gesicht sowie Hautrötungen am Oberkörper und Rücken davon (pag. 495 ff. und pag. 535 ff.). Die vier Beschuldigten wurden von der Vorinstanz je für ihre einzelnen tätlichen Handlungen gegenüber den beiden Opfern verurteilt. Von einer mittäterschaftlichen Beurteilung der Tathandlungen der Beschuldigten wurde abgesehen. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Taten sind im Berufungsverfah- ren fast vollständig unbestritten. Es kann daher weitgehend von den Feststellungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ausgegangen werden (pag. 1239 ff.). Umstritten und zu prüfen ist in Bezug auf C.________ der gegen I.________ aus- geübte Fusstritt und dessen rechtliche Qualifikation. Im Übrigen machen die Gene- ralstaatsanwaltschaft und die Verteidigungen verschiedene Sachverhaltsaspekte geltend, die im Hinblick auf die angefochtenen Strafzumessungen relevant sind. Soweit nötig, wird auf diese Rügen vorab eingegangen. Im Hinblick auf die Straf- zumessung werden im Folgenden auch die unbestrittenen Sachverhalte und Tat- bestände, die den noch am Verfahren beteiligten Beschuldigten zur Last gelegt werden, kurz zusammengefasst dargestellt. 8. Vorgeschichte Der hier Gegenstand bildenden Auseinandersetzung im Bahnhof Bern war in der Tatnacht eine Auseinandersetzung bei der Reitschule in Bern vorausgegangen. Gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen gegen die späteren Opfer H.________ 7 und I.________ geschah dort am 11. April 2015 um ca. 4 Uhr morgens in etwa Fol- gendes (vgl. pag. 929 und 933): Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen. H.________ versuchte nach einer mutmasslichen Provokation gegen einen der Kontrahenten aus der anderen Gruppe Schläge auszuteilen. Sein Kollege I.________ schlug L.________, einen Bekannten der im vorliegenden Verfahren Beschuldigten, un- vermittelt mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging und einen Mo- ment lang benommen liegen blieb. In der Folge schlug I.________ auch G.________ und einen unbekannten Sicherheitsmann der Reitschule. Auch A.________ versuchte er zu schlagen. Keiner der letzten drei trug Verletzungen davon. Es ist sodann bekannt, dass sich I.________ und H.________ im Anschluss an die Auseinandersetzung bei der Reitschule zum Bahnhof Bern begaben, wohin ihnen A.________, C.________, E.________ und G.________ folgten. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, die vorhe- rige Auseinandersetzung sei zwar nicht Verfahrensgegenstand, könne aber bei der Frage des Motivs der Beschuldigten eine Rolle spielen. Sie gab sodann die Aussa- gen der Befragten zu den Geschehnissen wieder und entnahm diesen Folgendes: Erstens sei offensichtlich, dass der Faustschlag von I.________ auf eine Provoka- tion von L.________ gefolgt sei, während die beiden späteren Opfer zunächst of- fensichtlich durchaus friedlich reagiert hätten, nachdem sie um Zigaretten ange- gangen worden seien. Zweitens bleibe unklar, wer von den Beschuldigten bei der Reitschule tatsächlich einen Schlag oder Tritt von I.________ abbekommen habe. Drittens sei offensichtlich, dass die vorhandenen Aussagen nicht erlauben würden, H.________ als Person zu bezeichnen, die L.________ oder einen der vier Be- schuldigten geschlagen hätte. Viertens zeige sich, dass die Beschuldigten, in der Absicht sich zu exkulpieren, den Vorfall bei der Reitschule aufgebauscht und dra- matisiert dargestellt hätten. Fünftens werde klar, dass zwischen dem Vorfall bei der Reitschule und demjenigen im Bahnhof eine Zäsur bestehe. Die Auseinanderset- zung bei der Reitschule sei abgeschlossen gewesen, als die hier interessierenden Handlungen begonnen hätten (pag. 1365 f.). Die Verteidigung von A.________ brachte dagegen vor, bei der Vorgeschichte sei zugunsten von A.________ davon auszugehen, dass er in die Auseinandersetzung vor der Reitschule involviert worden sei, als er sich um den niedergestreckten L.________ habe zu kümmern begonnen. Er beklage einen Tritt oder Schlag von hinten an seinen Hinterkopf und einen Schlag gegen seine Rippen. Er gehe davon aus, dass die Schläge von einem oder beiden späteren Opfern verübt worden sei- en. Erst danach habe er in unmittelbarer Folge selber eine aktive Rolle übernom- men, indem er die beiden späteren Opfer in Richtung Bahnhof verfolgt habe (pag. 1438). Die Verteidigung von C.________ wendete gegen die Vorbringen der Gene- ralstaatsanwaltschaft ein, es sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung der späteren Opfer vom Vorplatz der Reitschule Richtung Bahnhof relativ nahtlos an die ersten Ereignisse angeschlossen habe. Das müsse zur Folge gehabt haben, dass die Aufregung, die Emotionen und das Adrenalin bei allen Beteiligten noch 8 habe volle Wirkung entfalten können (pag. 1463 f.). Die Verteidigung von E.________ äusserte sich nicht zur Vorgeschichte. Die Kammer stützt vorliegend auf den aus den rechtkräftigen Strafbefehlen hervor- gehenden Sachverhalt ab. Die Aussagen der Befragten fielen in der Tat sehr unter- schiedlich aus. Die Staatsanwaltschaft hatte daraus beweiswürdigend den für die Strafbefehle massgeblichen Sachverhalt herauskristallisiert. Der genaue Sachver- halt betreffend die Ereignisse bei der Reitschule – wer gegen wen was gemacht hat – lässt sich anhand der divergierenden Aussagen und in Ermangelung objektiver Hinweise im Nachhinein nicht mehr mit genügender Sicherheit rekonstruieren. Die Kammer muss sich mit der Feststellung begnügen, dass es bei der Reitschule zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, an der sowohl mehrere der vier Beschuldigten als auch die beiden späteren Opfer beteiligt waren. Die einzel- nen Rollen bleiben unklar. Aus den Strafbefehlen gegen H.________ und I.________ (pag. 929/933) geht immerhin hervor, dass sie beide nicht am Streit unbeteiligte Drittpersonen waren, sondern vielmehr gemeinsam auftraten. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass auch H.________ erfolgreich tätlich wurde, dennoch war er Teil der Auseinanderset- zung. Die Kammer geht zudem von einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Ereignissen aus. Alle Beschuldigten gaben an, der Grund für die Verfolgung der Opfer und den An- griff am Bahnhof sei die vorherige Auseinandersetzung bei der Reitschule gewe- sen. A.________ wurde spezifisch nach dem Motiv gefragt und sagte, er habe dies nicht auf sich sitzen lassen wollen (pag. 398 Z. 87). Es sei eine Reaktion gewesen, weil ein Kollege von ihm, L.________, «Knockout» geschlagen worden sei (pag. 412 Z. 32 f.). E.________ sagte aus, wer auf ihn losgehe, auf den gehe er auch los (pag. 430 Z. 52 f.). Er sprach von Verteidigung, räumte aber ein, dass nur sein Kol- lege L.________ bei der Reitschule geschlagen worden sei und er habe «helfen» wollen (pag. 439 Z. 188 ff.). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass es um Vergeltung ging und vor allem darum, unter jungen Männern zu zeigen, wer stärker ist. Dabei ist unwesentlich, wie die Auseinandersetzung bei der Reitschule genau ablief und wieviel Zeit zwischen den beiden Vorfällen verging. 9. A.________ In Bezug auf den Beschuldigten A.________ sind im Berufungsverfahren die Be- weiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unstrittig geblieben. Es ist daher diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustützen. Es ist folglich erstellt, dass A.________ zu Beginn der Auseinandersetzung im Bahn- hof auf H.________ zurannte und einen Kick mit gestrecktem Bein auf dessen Kopfhöhe ausgeführt hat («Kung-Fu-Tritt»). Es wird davon ausgegangen, dass er H.________ verfehlte oder zumindest nicht richtig traf, da dieser noch kurz aufrecht stehen blieb – und erst, nachdem A.________ zu Boden fiel, vor dem Bankomaten zu liegen kam. Etwas später riss er H.________ dann zu Boden und schlug drei bis vier Mal mit der Faust gegen den Kopf des regungslos am Boden liegenden Opfers (pag. 1249, S. 16 der Urteilsbegründung). 9 In rechtlicher Hinsicht wurden diese Handlungen von der Vorinstanz rechtskräftig als eventualvorsätzlicher Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB in echter Konkurrenz zu Angriff nach Art. 134 aStGB qualifiziert. 10. C.________ 10.1 Unbestrittene Aspekte / Fusstritte gegen H.________ Im Berufungsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass C.________ erst am Tatort eintraf, als die beiden Opfer von den übrigen Beschuldigten bereits zu Boden ge- bracht worden waren. Er trat mindestens zehn Mal mit dem Fuss gegen den Kopf/Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden H.________. Er führte die Tritte aus dem Stand aus, holte dabei mit dem Bein leicht aus und zog dieses dann durch. C.________ trat nicht mit der grösstmöglichen Heftigkeit zu, aber doch mit beachtlichem Kraftaufwand (pag. 1254, S. 21 der Urteilsbegründung). Diese Tat wurde rechtskräftig als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung gewürdigt (pag. 1264 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Unbestritten ist im Übri- gen, dass ein Angriff im Sinne von Art. 134 aStGB vorliegt (pag. 1266 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). 10.2 Bestrittene Aspekte / Fusstritt gegen I.________ 10.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz In sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist hingegen der auf der Videoaufzeichnung (Kamera 174, Sequenz 04:18:51) erkennbare Fusstritt von C.________ gegen den am Boden liegenden I.________. Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Videoaufzeichnung sei zu wenig eindeutig, um die Beweisfrage der Intensität und der Art und Weise der Ausführung des Fusstrit- tes beantworten zu können. Es sei von dem für C.________ günstigeren Sachver- halt auszugehen und anzunehmen, dass der Fusstritt nicht heftig gewesen sei (pag. 1253 f., S. 21 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht folgerte sie dar- aus, dass der Fusstritt nicht geeignet gewesen sei, I.________ eine so schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit zuzufügen, dass der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt wäre. Sie sprach C.________ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei (pag. 1263, S. 30 der Urteilsbegründung). 10.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, C.________ habe sich widersprüchlich zu diesem Fusstritt geäussert. Er habe stets versucht, eine für ihn möglichst günstige Version zu präsentieren. Es sei einzuräumen, dass die Qualität der Videoaufnahme und auch ihr Aufnahmespektrum es nicht einfach machen würden, Intensität und Ausführungsart des Fusstrittes zu beurteilen. Er- kennbar sei indessen, dass C.________ aus der Bewegung heraus einen Fusstritt in die Kopf- bzw. Oberkörpergegend des am Boden liegenden, schwer angeschla- genen und zusammengekrümmten Opfers ausführe. Es handle sich um ein dyna- misches Geschehen, bei dem C.________ in keiner Wiese habe Gewissheit haben können, den sichtlich bereits arg mitgenommenen I.________ nicht in einer den 10 Tatbestand von Art. 122 aStGB erfüllenden Weise noch weiter zu schädigen, so dass seine Handlungsweise nur als Inkaufnahme einer derartigen Schädigung in- terpretiert werden könne. Es habe demnach ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Köperverletzung zu erfolgen. Selbst wenn die Kammer diese Sichtweise nicht teilen sollte, sei ein Freispruch nicht angebracht. Denn bei Verneinung einer versuchten schweren Körperverletzung sei eine versuchte einfache Körperverlet- zung zu prüfen. Hier sei offensichtlich eine Person getroffen worden, die nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Selbst wenn die Wehrlosigkeit nicht bejaht werden sollte, so sei C.________ wegen versuchter einfacher Körper- verletzung schuldig zu sprechen. Es sei daran zu erinnern, dass I.________ am 11. April 2015 wegen Körperverletzung Strafantrag gestellt habe (pag. 1371 f.). Auch die Verteidigung von C.________ räumte – mit Blick auf den Würdigungsvor- behalt – ein, dass der erfolgte Freispruch durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Sie führte aus, auf den Aufnahmen sei zwar ein Tritt erkennbar, jedoch weder dessen Intensität noch das genaue Ziel. Die Aussagen von C.________ seien hier tatsächlich nicht weiter hilfreich. Es lasse sich aus ihnen mit Bestimmtheit aber auch nichts zu dessen Nachteil ableiten. Es sei davon auszugehen, dass der Tritt nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. C.________ sei kurz vor dem Tritt vor I.________ still gestanden und habe erst dann zum Tritt angesetzt, ohne dabei noch besonders auszuholen. Die genaue Trittrichtung sei nicht erkennbar und es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Tritt nicht gegen den Kopf erfolgt sei. Eine Inkaufnahme oder Absicht auf die Zufügung von schweren Verletzungen könne nicht als erstellt angesehen werden. Es sei hingegen klar, dass sich I.________, am Boden liegend, nicht mehr wirksam habe zur Wehr set- zen können. C.________ sei der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen schuldig zu sprechen (pag. 1464 f.). 10.2.3 Beweiswürdigung der Kammer C.________ sagte aus, beim Weggehen/Vorbeigehen habe er I.________ mit dem Fuss getreten (pag. 373 Z. 84 f.; pag. 381 Z. 57 ff.). Er sagte zunächst, der Tritt sei in die Beine gewesen (pag. 373 Z. 85). Am 22. April 2015 gab er nach Vorspielen der Videosequenz zu Protokoll, er habe auf den Kopf oder die Brust gezielt, einfach oben (pag. 383 Z. 183). In einer späteren Einvernahme gab er an, es sei in den Bauch gewesen. Auf Vorhalt der Videosequenz meinte er dann, er habe wohl ge- gen die linke Brustgegend getreten (pag. 393 Z. 243 ff.). Die Aussagen von C.________ wurden immer gerade dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst und erweisen sich als wenig hilfreich. Wie sowohl die Vorinstanz, die Generalstaatsan- waltschaft und auch die Verteidigung von C.________ ausführen, ist der Tritt auf der Videoaufnahme der Kamera 174 in der Sequenz 04:18:51 erkennbar. Die Qua- lität der Aufnahme ist hingegen zu schlecht, um die Heftigkeit und das Ziel des Trit- tes eindeutig erkennen zu können. Erkennbar ist hingegen, dass I.________ nach den bereits erlittenen Schlägen zusammengekrümmt am Boden lag. Es kümmerten sich bereits unbeteiligte Personen um ihn, als C.________ langsam herantrat und ihm den Fusstritt versetzte. Der Tritt landete in der Oberkörpergegend – wo genau, ist jedoch nicht ersichtlich. 11 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an, wonach aufgrund der vorliegenden Be- weislage in dubio pro reo von einem eher weniger heftigen Fusstritt ausgegangen werden muss. Auch muss zugunsten von C.________ angenommen werden, dass er nicht gegen den Kopf des still liegenden Opfers zielte. Es ist somit beweismässig von einem nicht allzu heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend eines angeschla- genen, reglos am Boden liegenden Opfers auszugehen. I.________ erlitt durch den Vorfall vom 11. April 2015 verschiedene Verletzungen. Die Zuordnung einer be- stimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________ ist jedoch nicht möglich. C.________ nahm mit seinem Verhalten jedoch in Kauf, I.________ zu verletzen. 10.2.4 Rechtliche Würdigung Die Kammer behielt sich vor, den Fusstritt von C.________ gegen I.________ auch unter dem rechtlichen Aspekt der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB bzw. Versuchs dazu sowie eventuell der ein- fachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB bzw. Versuchs dazu zu würdigen (pag. 1431, siehe oben Ziff. I.6.). Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen arbeitsunfähig, gebrechlich oder geis- teskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als bei der schweren Köperverletzung nach Art. 122 aStGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Wird die Tat an ei- ne Wehrlosen begangen, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Die Wehrlosigkeit braucht nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Ge- brechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer aus- serstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angrei- fer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Er- folg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aStGB, sog. Eventualvorsatz). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). 12 I.________ erlitt keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB und die Zuord- nung einer Verletzung zum Fusstritt von C.________ ist nicht möglich. Da kein konkreter Erfolg erstellt ist, kommt lediglich die Verurteilung für ein versuchtes De- likt in Frage. Dass C.________ die Absicht gehabt hätte, I.________ mit dem Fuss- tritt in einer Weise nach Art. 122 aStGB zu verletzen, ist ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Zudem lässt die beweismässig angenommene relativ geringe Hef- tigkeit des Trittes in die Oberkörpergegend den Schluss nicht zu, C.________ habe mit seiner Handlungsweise eine schwere Verletzung billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB ist nicht erfüllt. Der Fusstritt war jedoch geeignet, das Opfer zu verletzen. Dies war bzw. musste C.________ klar sein. Er nahm eine Verletzung zumindest in Kauf, d.h. er handelte eventualvorsätzlich. I.________ lag im Tatzeitpunkt verletzt auf dem Boden und hatte keine Möglichkeit, sich der Einwirkung durch C.________ zu entziehen. Die Tat wurde somit gegen einen Wehrlosen verübt. Aufgrund der erwähnten fehlenden Möglichkeit der Zuordnung einer bestimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________, steht einzig der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverlet- zung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 aStGB zur Diskussion und kann als erfüllt betrachtet werden. C.________ ist hierfür – im Sin- ne des von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Würdigungsvorbehalts und entsprechend dem Antrag der Verteidigung – schuldig zu erklären. 10.3 Schuldfähigkeit Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Ge- richt die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). C.________ erlitt nach seiner Festnahme durch die Polizei am 11. April 2015 einen Krampfanfall (41 ff.). Am 13. April 2015 wurde er wegen Suizidalität aus der Unter- suchungshaft der Bewachungsstation des Inselspitals zugewiesen (pag. 50 ff.). Am 23. Mai 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. M.________ zur psychiatrischen Begutachtung von C.________ (pag. 876 ff.). Dieser erstattete am 2. September 2016 sein Gutachten (pag. 886 ff.). Er stellte fest, dass bei C.________ eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, die forensisch einer mangel- haften geistigen Entwicklung entspreche. Die Mischintoxikation zur Zeit der Tat mit Alkohol, Kokain und Cannabinoiden habe (bei einer anzunehmenden erhöhten ce- rebralen Vulnerabilität/Sensitivität auf zentralnervös wirkende Substanzen aufgrund seiner epileptischen Anamnese) eine schwere Bewusstseinsstörung bewirkt (pag. 911). Wegen der Persönlichkeitsstörung sei die Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Tat im Zeitpunkt der Tat höchstens in leichtem, wegen der Mischintoxika- tion bei einem epileptischen vorgeschädigten Zentralnervensystem aber in schwe- rem Grad vermindert gewesen. Ebenso sei wegen der Mischintoxikation die Fähig- keit, gemäss der Resteinsicht zu handeln, im Tatzeitpunkt in schwerem Grad ver- 13 mindert gewesen (pag. 912). Der Gutachter schätzte C.________ demnach als nur teilweise schuldfähig und die Verminderung der Schuldfähigkeit als schwergradig ein (pag. 913). Die Vorinstanz erachtete das Gutachten als schlüssig und stellte darauf ab (pag. 1280, S. 47 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft übte in ihrer Berufungsbegründung Kritik am Gutachten. Sie führte aus, die vom Gutachter ge- nannte Verdachtsdiagnose müsse als wenig verlässlich, wenn nicht als eigenartig bezeichnet werden. Es sei auch offensichtlich, dass C.________ gegenüber den Strafbehörden wie gegenüber dem Gutachter die Menge konsumierten Alkohols stark übertrieben habe. Auch habe er beim Gutachter seinen Gedächtnisverlust übertrieben. Der Gutachter habe ihrer Ansicht nach die Vorbringen von C.________ zu wenig kritisch hinterfragt und ungenügend auf ihre Vereinbarkeit mit den Akten überprüft. Die Folgerung, es liege für den Tatzeitpunkt eine schwer- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor, sei folglich eine mit erheblichen Un- gewissheiten behaftete Wahrscheinlichkeitsdiagnose. Die Generalstaatsanwalt- schaft ziehe eine ins Gewicht fallende Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Zweifel. Sie weise lediglich darauf hin, dass die Diagnose auf eher wackeligen Füssen stehe und sich deshalb eine zu starke Strafreduktion verbiete (pag. 1374 f.). Die Verteidigung von C.________ führte hingegen aus, dass selbst wenn C.________ gegenüber dem Gutachter übertrieben haben sollte, davon auszuge- hen sei, dass dieser aufgrund des objektivierten Alkoholisierungsgrades in der La- ge gewesen sei, die Aussagen des Begutachteten entsprechend zu würdigen (pag. 1466). Die Kammer erachtet das Gutachten – wie bereits die Vorinstanz – als schlüssig und erkennt keine triftigen Gründe, die es ihr gebieten würden, von den Schlussfol- gerungen des Gutachtens abzuweichen. Zur Kritik der Generalstaatsanwaltschaft ist zu bemerken, dass jede psychiatrische Feststellung mit einer gewissen Unsi- cherheit behaftet ist. Der Gutachter legte die bestehenden Unsicherheiten auch of- fen, indem er beispielsweise die Komplexität des Falles erwähnte (pag. 905). Eben- falls war er in Kenntnis der Diskrepanz der Angaben von C.________ zu seinem Alkoholkonsum und der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des IRM (vgl. pag. 909 f.). Der Gutachter bezog die Angabe von C.________ betreffend Ge- dächtnisausfall in seine Beurteilung mit ein. Er setzte sich in der Tat nicht aus- drücklich mit der Diskrepanz dieser Angabe zum übrigen Aussageverhalten von C.________ auseinander. Doch verkannte er nicht, dass es sich lediglich um eine Behauptung des Exploranden handelte (vgl. pag. 910). Eine Abweichung vom Gut- achten drängt sich der Kammer aus diesem Grund jedenfalls nicht auf. Es wird von einer teilweisen bzw. einer stark verminderten Schuldfähigkeit von C.________ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB ausgegangen. Ein Schuldausschliessungsgrund liegt damit nicht vor und es bleibt beim Schuldspruch. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 15.2.2 hienach). 14 11. E.________ Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und die rechtliche Wür- digung der Tathandlungen von E.________ blieben im Berufungsverfahren unbe- stritten. Er verpasste dem am Boden liegenden H.________ aus dem Laufen her- aus einen Fusstritt Richtung Kopf/Oberkörper. Mit dem Bein holte er nur leicht aus und zog es dann durch. Zudem schlug er mit dem um die Hand gewickelten Gürtel auf den vor dem Bankomaten am Boden liegenden I.________ mindestens drei Mal und anschliessend vor dem Rolltreppenaufgang mindestens fünf Mal ein. Er führte die Schläge durchaus heftig und mit vorgängigem Ausholen aus (pag. 1257, S. 24 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht liegt beim Fusstritt gegen den Kopf- bzw. Oberkörper von H.________ eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung vor (pag. 1265, S. 32 der Urteilsbegründung). Die Schläge gegen I.________ hingegen wurden als versuchte einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB qualifiziert. Die Vorinstanz nahm mindestens Eventualvorsatz an (pag. 1267 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegrün- dung). Ausserdem erfolgte gegen E.________ wie auch bei den anderen Beschul- digten ein Schuldspruch wegen Angriffs nach Art. 134 aStGB (pag. 1266 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB betreffend das Sanktionenrecht in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, er- folgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwe- re verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und die- selbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung ge- sondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Aus- schlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu be- urteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hin- weisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafarten hat die Freiheits- 15 strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist das neue Sanktionenrecht in Bezug auf keine der zu beurteilenden Taten das mildere. Insbesondere wäre die mildere Strafart der Geldstrafe nach den neuen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 und 122 StGB) bei der schweren Köperver- letzung nicht mehr möglich, während das alte Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen zuliess (Art. 34 Abs. 1 und Art. 122 aStGB). Es gelangen deshalb die Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (in ihrer bis zum 31. Dezem- ber 2017 gültigen Fassung). 13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 aStGB bei mehreren Straftaten wird auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1272, S. 39 der Urteilsbegründung). Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend ist bei der Strafzumessung – für teilweise vergleichbare Taten – voral- lem auch dem Verhältnis der Strafen der vier Täter untereinander Beachtung zu schenken. 16 14. A.________ 14.1 Vorgehen Die Vorinstanz setzte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB für die von A.________ begangene versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von H.________ als schwerste Straftat die Einsatz(freiheits)strafe fest, erhöhte diese aufgrund des im Zusammenhang damit begangenen Angriffs und bildete eine Ge- samt(freiheits)strafe. Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zu- sammenhangs der beiden Taten rechtfertigt es sich, für beide auf dieselbe Strafart zu erkennen und eine Gesamtstrafe auszufällen (zur Bundesrechtskonformität die- ses Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.4). Während die Generalstaatsanwaltschaft für eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten plädierte, beantragte die Verteidigung von A.________ eine tiefere Strafe (30 Monate bzw. 19 Monate). Die Schuld- sprüche bleiben vorliegend gleich wie im vorinstanzlichen Urteil. In die Würdigung miteinzubeziehen sind die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Be- weismittel. 14.2 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB. Der Strafrahmen hierfür reicht gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft gewesenen Bestimmung von Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. auch Ziff. III.12 hiervor). Art. 22 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 48a aStGB würde regeltechnisch eine Un- terschreitung der Mindeststrafe (sog. Strafmilderung) und Art. 49 Abs. 1 aStGB ei- ne Überschreitung der Höchststrafe (sog. Strafschärfung) erlauben. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwen- denden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mil- de erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorlie- genden Fall nicht gegeben. 14.3 Tatkomponenten versuchte schwere Körperverletzung 14.3.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts A.________ verübte insbesondere einen «Kung-Fu-Tritt» gegen H.________ unge- fähr auf dessen Kopfhöhe. Die Vorinstanz hielt fest, er habe das Opfer damit er- heblich an Leib und Leben gefährdet. Denn der Tritt aus dem Sprung heraus, sei weder steuer- noch dosierbar gewesen. Der Erfolgsunwert (die resultierende einfa- che Körperverletzung von H.________) falle weniger ins Gewicht als der Hand- lungs- und Gesinnungsunwert (pag. 1273, S. 40 der Urteilsbegründung). 17 Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass das Vorgehen von A.________ bei seiner ersten Attacke rücksichtlos und brutal gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass das strafbare Verhalten von A.________ mit dem Tritt nicht beendet gewesen sei. Er habe sich auf sein Opfer acharniert und noch mindestens dreimal mit der Faust gegen den Kopf des bereits reglos am Boden liegenden wehrlosen Opfers geschlagen (pag. 1367 f.). Die Verteidigung von A.________ führte hingegen aus, es sei den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass er den Tritt nur ein einziges Mal ausgeführt habe und das Opfer zwar getaumelt und später zu Boden gesunken sei, aber von der Aktion doch sichtbar unbeeindruckt geblieben sei. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gross gewesen, dass sich das Opfer, wäre es getroffen worden, aufgrund der Abschir- mung vor einem Aufprall durch die umstehenden Personen nicht hätte verletzen können. Die zweite Szene habe nur knapp fünf Sekunden gedauert und lasse keine rohe Gewalt vermuten. Sie erlaube kaum Rückschlüsse auf die Intensität der Schläge (pag. 1439). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Tritt von A.________ war gerade wegen der fehlenden Steuer- und Dosierbarkeit sehr ge- fährlich. Dies führte dazu, dass trotz dem ausgebliebenen Erfolg der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Versuch) erfüllt wurde, der einen höheren Straf- rahmen vorsieht. Der erwähnte Handlungs- und Gesinnungsunwert ist daher zu ei- nem grossen Teil bereits tatbestandsimmanent und darf in der Strafzumessung nicht nochmals erheblich straferhöhend gewichtet werden. Anders als bei einem Fusstritt gegen den Kopf oder Brustbereich eines am Boden liegenden Opfers, be- steht bei einem gesprungenen Kick aus dem Lauf gegen ein stehendes aufmerk- sames Opfer für dieses noch eine Reaktions- bzw. Ausweichmöglichkeit. Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere bei diesen zwei verschiedenen Tat- handlungen daher als ähnlich hoch. Zuzustimmen ist den Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft insofern, dass auch die von A.________ ausgeführten Faust- schläge gegen den Kopf des Opfers in die Handlungseinheit und die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung miteinzubeziehen sind. Auch diese Schläge stellten eine nicht unerhebliche Gefährdung von Leib und Le- ben des Opfers dar. b) Verwerflichkeit des Handelns Laut Generalstaatsanwaltschaft komme erschwerend hinzu, dass sich die Tathand- lungen gegen eine Person gerichtet hätten, die A.________ bei der vorherigen Auseinandersetzung bei der Reitschule nichts angetan habe. Das erhöhe die Ver- werflichkeit seines Handelns beträchtlich. Zusätzlich gesteigert werde sie durch den Umstand, dass A.________ die Aktion aus einer Position zahlenmässiger Übermacht ausgeführt habe (pag. 1367 f.). Die Verteidigung entgegnete, dass A.________ sich nicht geplant auf ein bestimmtes Opfer gestürzt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch beide Opfer als verantwortlich für die ihm ausgeteilten Schläge vor der Reitschule betrachtet. Er habe sich zudem nicht an der Attacke gegen I.________, der bereits in Bedrängnis gewesen sei, beteiligen wollen. Er habe also die zahlenmässige Übermacht im direkten Kontakt geradezu gemieden (pag. 1439). 18 Vor allem der unkontrollierbare Tritt von A.________ aus der Luft zeugt von Rück- sichtslosigkeit und damit von erheblicher krimineller Energie. Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer jedoch die Person des Opfers. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ – trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. Hingegen kann A.________ auch nicht zu Gute gehalten werden, er habe die zahlenmässige Übermacht geradezu gemieden. Es handelte sich um vier Täter, die sich bei Gegenwehr der Opfer sofort gegensei- tig Unterstützung leisteten und gegen zwei Opfer vorgingen. c) Fazit Angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden für das vollendete Delikt noch im unteren Drittel anzusie- deln. Die von der Vorinstanz angenommenen 36 Monate erscheinen angemessen. 14.3.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvor- sätzlich. Die Vorinstanz nahm Rache als niedriges Motiv an. Sie wertete dieses aber als neutral, da das subjektive Verschulden etwas weniger schwer wiege, als wenn die Auseinandersetzung grundlos erfolgt wäre (pag. 1277, S. 41 der Urteils- begründung). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei A.________ liege der Eventual- vorsatz nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz. Die Reduktion der hypotheti- schen Strafe aufgrund des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz um einen Vier- tel sei übersetzt. A.________ habe die Auseinandersetzung bei der Reitschule als Vorwand genommen, um sich an einer brutalen Schlägerei zu beteiligen. Der Be- weggrund wirke sich somit straferhöhend aus (pag. 1386 f.). Dagegen führt die Ver- teidigung aus, nachdem A.________ selbst geschlagen worden sei, habe er sich in einer nachvollziehbaren Gefühlswallung in den Angriff begeben. Es könne sicher von einem gewissen Gruppendruck bzw. Gruppendynamik im entlastenden Sinne gesprochen werden. Das höchstens eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldig- ten sei spontan und nicht grundlos erfolgt (pag. 1439). Beweiswürdigend und rechtlich wurde eventualvorsätzliches Handeln von A.________ angenommen, da er nicht nachweislich eine schwere Körperverlet- zung seines Opfers beabsichtigte. Es erscheint nicht angebracht, innerhalb des Eventualvorsatzes noch Abstufungen vorzunehmen. Ein direkter Vorsatz liegt nicht vor, was klar strafmindernd ins Gewicht fällt. Es ging A.________ aus seiner Sicht um Rache bzw. darum, Stärke zur Schau zu stellen und sich an einer Schlägerei zu beteiligen. Sowohl der Vorfall bei der Reitschule als die nachfolgende Auseinan- dersetzung erscheinen aus objektiver Sicht als wenig begründet. Allerdings waren die beiden Opfer keine völlig unbeteiligten Zufallsopfer, die aus dem Nichts atta- ckiert wurden. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint insofern nachvollziehbar und eine neutrale Bewertung der Beweggründe vertretbar. 19 b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Blutalkoholkonzentration von A.________ habe sich in einer Höhe bewegt, bei der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Die Videoaufzeichnungen würden belegen, dass A.________ keinen berauschten Eindruck erweckte. Nichts lasse auf einen mangelnden Realitätsbezug im Tatzeit- punkt schliessen. Insbesondere gerade gegenüber dem Opfer H.________ könne nicht von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder grosser Belastung gesprochen werden (pag. 1369). Die Verteidigung von A.________ argumentierte, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB noch nicht erfüllt seien, dürfe eine alkohol- und drogenbedingte Beeinträchtigung verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass A.________ im Voraus gewusst habe, wie er sich in einem Rauschzustand verhalten könnte. Dr. med. K.________ halte in sei- nem Bericht vom 8. Dezember 2017 explizit fest, dass seines Erachtens mit eher hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die im Vorfeld der Tat von A.________ konsumierte Menge Alkohol und Kokain - auf dem Boden der un- reifen Persönlichkeitsstruktur - zum Zeitpunkt der Tat zu einer erheblich beeinträch- tigten Steuerungsfähigkeit geführt habe. Weiter sei denkbar, dass das jugendliche Alter die Handlungs- und Einsichtsfähigkeit von A.________ geschwächt habe. Nach dem behandelnden Arzt würden die bisherigen Befunde für eine nicht zu ver- nachlässigende charakterliche Unreife von A.________ vor und während der Tat sprechen. Der damals mehr oder weniger regelmässige Konsum von psychotropen Substanzen mit eindeutig missbräuchlichem Charakter habe erhebliche Auswir- kungen auf das Verhalten von A.________ gehabt (pag. 1440). Es ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfüg- te: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 8 zitiert bei TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 47 StGB). A.________ stand im Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zwischen 1.08 und 1.77 Promille (pag. 551 und 554), während über die Konzentration und die Beeinträchtigung durch das Kokain keine Aussage möglich war (pag. 552). Er war 19 Jahre alt und mit seinen gleich- altrigen männlichen Freunden früh morgens noch im Ausgang. Der Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 (pag. 1443 ff.) stellt eine Ex-Post- Beurteilung des Zustandes eines Patienten vor über zwei Jahren dar, die fast aus- schliesslich auf dessen anamnestischen Angaben beruhen dürfte. Zum Tatzeit- punkt kannte Dr. med. K.________ A.________ nicht. Es handelt sich daher um eine Parteibehauptung, der bloss – aber immerhin – ein geringer Beweiswert zu- kommen kann. Manifeste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen bei A.________ keine. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass in den genannten Umständen bei jungen Männern eine (hier ungünstige) Gruppendyna- mik entstehen kann und es einer gewissen Reife bedarf, sich einer solchen zu ent- ziehen. Dies entschuldigt die Verhaltensweise von A.________ nicht. Es darf aber dennoch berücksichtigt werden, dass ihm die Vermeidung der Tat schwerer gefal- 20 len ist, als einer reiferen, nüchternen Person ausserhalb einer solchen Gruppe. Es liegt aber höchstens eine leicht herabgesetzte Vermeidbarkeit bzw. Verschulden- sminderung vor. c) Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 9 Monate auf 27 Monate als angemessen. 14.3.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht allein auf- grund des Verhaltens von A.________ aus, sondern vorallem aus Zufall bzw. der Reaktion des Opfers. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung um sechs Monate erscheint daher eher grosszügig. Die daraus resultierende Einsatz- strafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung z.N. H.________) auf 21 Monate Freiheitsstrafe erscheint aber angemessen und hält insbesondere auch einem Vergleich mit der verschuldensangemessenen (gleichen) Einsatzstrafe beim rechtskräftig beurteilten Mitbeschuldigten G.________ stand. Dieser verübte einen Fusstritt sowie mehrere Faustschläge gegen den Kopf seines Opfers. 14.4 Asperation wegen Angriffs Die Vorinstanz erachtete für den Angriff eine Strafe von drei Monaten als ange- messen und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate (pag. 1275, S. 42 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der – im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen – Argumentation der Vorin- stanz vollumfänglich an. Die Straferhöhung um zwei Monate auf 23 Monate Frei- heitsstrafe erscheint angemessen. 14.5 Täterkomponenten 14.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1275, S. 42 der Urteilsbegründung) und den Leumundsbericht vom 28. Dezember 2016 (pag. 1383 ff.) verwiesen werden. A.________ ist unauffällig aufgewachsen, hat eine Ausbildung absolviert und im Anschluss eine Stelle gefunden. Der im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte Leumundsbericht vom 11. Oktober 2017 (pag. 1381 f.) brachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. A.________ gab an, dass Alkohol und Drogen kein Thema mehr seien (pag. 1382). Dr. med. N.________ bestätigte in seinem Bericht vom 18. April 2017 zuhanden des Strassenverkehrsamtes, dass die Urinkontrollen von A.________ jeweils negativ ausgefallen seien (pag. 1330). Dass A.________ sich zur Wiedererlangung des Führerausweises an die Auflagen des Strassenverkehrs- amtes hält und keine berauschenden Substanzen mehr konsumiert hat, ist sehr zu begrüssen. Diese positiven Umstände führen aber nach bundesgerichtlicher Praxis noch zu keiner Strafminderung, da solches Verhalten grundsätzlich erwartet wer- den kann. 21 A.________ ist vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Konsums von Betäubungsmitteln (Urteil/Strafbefehl vom 10. Dezember 2014, pag. 1411/1293). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits länger zurück; sie wirkt sich daher höchstens noch leicht straferhöhend aus. 14.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ wurde während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrs- und das Waldgesetz. Dies fällt strafer- höhend ins Gewicht. Gewalttätigkeiten kamen hingegen keine mehr vor. A.________ erzählte teilweise Unwahrheiten und passte seine Aussagen im Ver- fahren dem jeweiligen Ermittlungsstand an, was nicht als strafminderndes Ge- ständnis gewertet werden kann. Eine gewisse Reue und Einsicht waren bei A.________ im Laufe des Strafverfahrens erkennbar. Er sagte, es sei Mist, was er gemacht habe (pag. 413 Z. 82), es hätte nie passieren dürfen (pag 1132 Z. 166 f.). Er entschuldigte sich in seinem letzten Wort an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 1156), versandte einen Entschuldigungsbrief an die Opfer (pag. 1133 Z. 193) und überwies CHF 500.00 an H.________ (pag. 1329). Diese Zei- chen sind positiv, auch wenn sie reichlich spät erfolgten. Gemäss Bericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 lasse A.________ seine Reue für die begangene Tat klar erkennen. Er leide unter Spannungszuständen (pag. 1443 f.). Ob die Reue und die gesundheitlichen Probleme von A.________ wirklich in Bezug zur Tat selbst stehen oder eher zu deren Folgen aufgrund des sicherlich belasten- den Strafverfahrens gegen ihn, erscheint fraglich. 14.5.3 Strafempfindlichkeit Im Bericht von Dr. K.________ vom 8. Dezember 2017 heisst es, eine unbedingte Haftstrafe könnte sich im prognostischen Sinne sehr ungünstig mit tiefgreifenden Folgen erweisen (pag. 1444). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewis- sen Härte verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Bei A.________ liegt – objektiv betrachtet – keine be- sondere Strafempfindlichkeit vor, welche zu einer Strafminderung führen könnte. 14.6 Konkretes Strafmass Die Vorstrafen und die erneute Straffälligkeit während des laufenden Strafverfah- rens führen dazu, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neutral bis leicht straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt innerhalb des Ermessensspielraums und erscheint im vorlie- genden Fall verschuldensangemessen. Mit Blick auf den staatsanwaltschaftlichen Antrag ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass aufgrund der sogenannten Grenzwertproblematik selbst bei einer leicht höheren (auch noch) verschuldensangemessenen Strafe eine Senkung auf 24 Mo- nate auf ihre Vertretbarkeit hin zu prüfen gewesen wäre. Liegt nämlich die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens 22 auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht über- schreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. An- dernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 aStGB die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen anzurechnen (pag. 36). 14.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A.________ hat sich nach den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen und lebt gemäss den eingeholten Berichten in stabilen Verhältnissen. Alko- hol und Drogen scheint er im Griff zu haben. Aktuell liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine negative Legalprognose indizieren könnten. Der bedingte Straf- vollzug ist A.________ daher zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz setzte die Probezeit von A.________ in ihrem Urteilsdispositiv auf drei Jahre fest (pag. 1200), schrieb in der Urteilsbegründung jedoch, die Probezeit werde auf vier Jahre festgesetzt (pag. 1277). Die Kammer erachtet aufgrund der vorliegenden Umstände, vorallem der Delinquenz von A.________ während lau- fendem Strafverfahren, eine erhöhte Probezeit von drei Jahren für angemessen. 15. C.________ 15.1 Vorgehen C.________ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, der versuchten einfachen Köperverletzung an einem Wehrlosen zum Nachteil von I.________ sowie des Angriffs schuldig gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei A.________ je auf dieselbe Strafart zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1). Es ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen, die dann aufgrund der weiteren Taten je angemessen zu erhöhen ist. Der weite Strafrahmen reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 23 15.2 Tatkomponenten versuchte schwere Körperverletzung 15.2.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts C.________ erschien erst nach den andern drei Mitbeschuldigten am Tatort, als die beiden Opfer bereits zu Boden gegangen waren. Er trat mindestens zehn Mal mit dem Fuss gegen den Kopf/Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden H.________. Die Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts von Leib und Leben des Opfers war bei diesem Vorgehen enorm hoch. Das Opfer trug zwar keine schweren, aber doch nicht nur geringfügige Verletzungen davon. b) Verwerflichkeit des Handelns Auch nach der zweimaligen Intervention durch einen unbeteiligten Augenzeugen liess sich C.________ nicht von weiteren Tritten abhalten. Das Weitertreten trotz Intervention und das brutale Vorgehen gegen ein von Beginn weg wehrloses Opfer erscheinen besonders verwerflich und zeugen von erheblicher krimineller Energie. c) Fazit Aufgrund des regelrechten Gewaltexzesses ist bei C.________ die objektive Tatschwere deutlich höher einzustufen als bei den übrigen Beschuldigten. Auf- grund des mittelschweren objektiven Tatverschuldens von C.________ erscheint – innerhalb des weiten Strafrahmens bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ein Strafan- satz im mittleren Drittel des Strafrahmens angemessen, welchen die Kammer auf rund 54 Monate festsetzt (für das vollendete Delikt, bei voller Schuldfähigkeit). 15.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe C.________ handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Verletzung von H.________. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte wiederum vor, der Even- tualvorsatz müsse bei C.________ sehr nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz angesiedelt werden. Zudem habe C.________ das Rachemotiv für den Faust- schlag gegen L.________ bei der Reitschule lediglich als Vorwand für den Gewalt- exzess benutzt. Der eigentliche Beweggrund müsse als niederträchtig bezeichnet werden (pag. 1373 f.). Bezüglich Eventualvorsatz und Beweggrund kann auf die bereits oben bei A.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2.a). Der Eventualvorsatz fällt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Es ist zutreffend, dass C.________ den Vorfall bei der Reitschule wohl als Vorwand für seine übermässi- ge Gewaltanwendung benutzte und der Beweggrund ein niedriger war. Dennoch kam die Attacke nicht völlig aus dem Nichts gegen irgendwen, was eine neutrale Bewertung des Beweggrundes zulässt. b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und verminderte Schuldfähigkeit Die Tat wäre grundsätzlich ohne weiteres vermeidbar gewesen. C.________ stand im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol (0.83 bis 1.78 Promille [pag. 558]) 24 und weiteren Substanzen. Grundsätzlich führt dies noch nicht zu einer Verminde- rung der Schuldfähigkeit. Im Falle von C.________, der in der Tatnacht noch ins Spital eingewiesen werden musste, bestanden jedoch Anhaltspunkte dafür, wes- halb ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Kammer darauf ab und geht von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit von C.________ aus (vgl. oben Ziff. II.10.3.). Das Gericht hat aufgrund der tatsächli- chen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). c) Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der Verschuldensminde- rung bei der subjektiven Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes liegt das ge- samte Tatverschulden von C.________ – in Relation zum Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – immer noch im mittelschweren Bereich. Durch die stark verminder- te Schuldfähigkeit reduziert sich dieses Verschulden jedoch markant auf ein leich- tes und hat eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zur Folge. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als verschuldensangemessen (für das vollendete Delikt). 15.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht aufgrund des Verhaltens von C.________ aus, sondern einzig aus Zufall. Es erfolgt daher nur eine relativ geringe Reduktion der Strafe um drei Monate. Die Einsatzstrafe beläuft sich somit auf 15 Monate Freiheitsstrafe. 15.3 Asperation qualifizierte einfache Körperverletzung (Versuch) 15.3.1 Strafrahmen Eine einfache Köperverletzung an einem Wehrlosen wird gemäss Art. 123 Ziff. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. 15.3.2 Objektive Tatschwere C.________ verübte einen nicht heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend des reglos am Boden liegenden Opfers. Eine Zuordnung der von diesem dabei erlitte- nen Verletzungen zu diesem Tritt ist nicht möglich. Die Gefahr von körperlichen Verletzungen bei einem solchen Fusstritt gegen ein wehrloses Opfer ist nicht uner- heblich. Indes handelte es sich nur um einen einzigen Tritt, der zudem nicht mit grosser Kraft ausgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung von C.________ darf die Wehrlosigkeit des Opfers beim Verschulden durchaus er- schwerend berücksichtigt werden. Denn der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist derselbe wie beim Grundtatbestand nach Art. 123 Ziff. 1 aStGB, der nicht von einem wehrlosen Opfer ausgeht. Die Tathandlung von C.________ erscheint vor allem deshalb verwerflich, weil er sich nicht einmal von der Tatsache, dass das Op- fer bereits verletzt war und von weiteren Personen betreut wurde, von der Tat ab- halten liess. Die objektive Tatschwere ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu drei 25 Jahren Freiheitsstrafe – an der Grenze vom leichten zum mittelschweren Bereich anzusiedeln, was ein Strafansatz von rund 300 Strafeinheiten bzw. 10 Monaten angemessen erscheinen lässt. 15.3.3 Subjektive Tatschwere C.________ handelte auch hier bezüglich der Verletzung des Opfers mit Eventual- vorsatz. Einen achtenswerten Beweggrund für die Tat gab es nicht und sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Schuldfähigkeit von C.________ war auch bei dieser Tat stark vermindert. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt stark verschuldensmindernd aus, so dass ihm nurmehr ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Die Strafe ist folglich markant auf angemessen erscheinende 120 Strafeinheiten bzw. vier Monate zu reduzieren. 15.3.4 Versuch und Asperation Eine konkrete Verletzung lässt sich der Handlung von C.________ nicht zuordnen. Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Erfolgseintritt zu beeinflussen. Dass das De- likt als Versuch gewertet wird, rechtfertigt nur eine geringe Strafreduktion von 15 Strafeinheiten bzw. einem halben Monat, woraus sich eine angemessene Strafe von 105 Strafeinheiten bzw. 3 ½ Monaten ergibt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der versuchten schweren Körperverletzung erkennt die Kammer auf die Strafart der Freiheitsstrafe (vgl. oben Ziff. III.15.1). Die Einsatzstra- fe von 15 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf insgesamt 17 Monate zu erhöhen. 15.4 Asperation Angriff Zur Strafzumessung betreffend des Tatbestands des Angriffs wird auf Ziff. III.14.4 hiervor und auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1275 und pag. 1281 bzw. S. 42 und S. 48 der Urteilsbegründung). Eine Strafe im Bereich von 90 Strafeinheiten bzw. drei Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen. Unter Berücksichtigung der stark verminderten Schuldfähigkeit von C.________ und des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf insgesamt 18 Monate zu erhöhen. 15.5 Täterkomponenten 15.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1281 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung) sowie den Leumundsbericht vom 31. Januar 2017 (pag. 1420 ff.) verwiesen. Unter anderem wuchs C.________ mit einer Zwangskrankheit auf. Dem ergänzenden Leumundsbericht vom 16. Oktober 2017 (pag. 1416 f.) sowie der Korrektur vom 7. Dezember 2017 (pag. 1453 f.) ist insbesondere zu entnehmen, dass seine Mut- ter, die an Krebs erkrankt war und die er gepflegt hatte, im Mai 2017 verstorben ist. C.________ ist wegen Strassenverkehrsdelikten zweifach vorbestraft (pag. 1412 f.). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich im hier zu beurteilenden Kontext nur in geringem Masse negativ aus. Dieser Negativpunkt wird jedoch auf- gewogen durch die schwierige Phase, die der junge Mann in den letzten Jahren zu 26 durchlaufen hatte. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse unauffällig und neutral zu werten. 15.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich C.________ korrekt. Er gab im oberinstanzlichen Verfahren an, in der schwierigen Zeit mit seiner Mutter habe er einmalig Marihuana konsumiert. Das habe er bei der Abstinenzkontrolle von sich aus angegeben, wes- halb ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Beim Umzug habe er dann trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gelenkt (pag. 1417, pag. 1453 f.). Betreffend letzteren Vorfall (am 25. August 2017) eröffnete die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung (pag. 1412). Die erneute Delinquenz während dem noch laufenden Strafverfahren war nicht einschlägig und erfolgte erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Deshalb fällt dies nur leicht straferhöhend ins Gewicht. C.________ war nicht von Beginn weg voll geständig. Vor Sichtung der Videoauf- nahmen erzählte er teilweise Unwahrheiten, räumte aber immerhin bereits von sich aus ein, dass er mit dem Fuss gegen eine am Boden liegende Person getreten ha- be (pag. 368 Z. 153 ff.). Seine Aussagen waren aber nicht gleichbleibend, so dass die Umstände einen sog. Geständnisrabatt nach geltender Praxis jedenfalls nicht rechtfertigen. Reue und Einsicht waren bei ihm deutlich erkennbar (pag. 384 Z. 203 ff., pag. 393 Z. 254, pag. 394 Z. 276 f., pag. 1141 f. Z. 227 ff., pag. 1156). Die leicht strafmindernde Berücksichtigung wird jedoch aufgewogen durch die erneute Straffälligkeit von C.________. Dass er, wie seine Verteidigung vorbringt, heute sein Leben trotz schwieriger privater Situation gut meistert bzw. eine erfreuliche Entwicklung vorhanden ist, ist positiv zur Kenntnis zu nehmen. 15.5.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei C.________ trotz seiner nicht einfa- chen gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht vor. 15.6 Konkretes Strafmass Insgesamt können die Täterkomponenten noch knapp als neutral gewertet werden, so dass es bei einer angemessenen Strafe von 18 Monaten bleibt. Bei dieser Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB), weshalb mangels Gleichartigkeit der Strafen auch keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB mehr auszusprechen ist. Die von C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist in vollem Umfang an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). 15.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 2. September 2016 ist bei C.________ eine gute Legalprognose abhängig von dessen Enthaltsamkeit beim Substanzkon- 27 sum und der Persönlichkeitsentwicklung je nach exogenen Einflussfaktoren (vgl. pag. 913 f.). C.________ durchlebte persönlich, vorallem auch aufgrund des Todes seiner Mutter, eine schwierige Zeit. Auch enthielt er sich nicht jeglichem Drogen- konsums, sondern räumte einen einmaligen Marihuanakonsum ein und beging kürzlich ein Strassenverkehrsdelikt. Andererseits verfügt er über eine feste Arbeits- stelle, hat eine Beziehung und gab an, zurzeit keine Drogen zu konsumieren (pag. 1402). Insgesamt kann C.________ – trotz ein paar Fragezeichen – keine eigentli- che Schlechtprognose für die Legalbewährung gestellt werden. Der bedingte Straf- vollzug ist ihm folglich zu gewähren, allerdings mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 15.8 Weisung Das psychiatrische Gutachten über C.________ empfiehlt eine ambulante psycho- therapeutische Behandlung in Form einer Weiterbehandlung bei dessen bisherigen Fachärztin (pag. 914 f.). Das Aussprechen einer ambulanten Massnahme setzt insbesondere voraus, dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b aStGB). Wird nach Art. 42 Abs. 1 aStGB von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen und ein bedingter Strafvollzug gewährt, so kann bei der Prüfung einer Massnahme nicht in widersprüchlicher Weise eine negative Prognose der Sozialgefährlichkeit gestellt werden (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3). Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Prognosen lässt die bundesge- richtliche Rechtsprechung insbesondere auch bei einer ambulanten Massnahme nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010, E. 6.2. mit Hinweisen). Da sich die Kammer im vorliegenden Fall – entsprechend den Anträgen der betroffe- nen Parteien – für eine bedingte Freiheitsstrafe mit Weisung ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Gemäss Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Es kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffe- nen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbes- sern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausser dem Zweck der Resozialisierung ist der Wert des verletzten Rechtsguts für die Zulässigkeit der Weisung bestimmend. Je höher dieser Wert, umso einschneiden- der darf die Weisung sein (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 30 zu Art. 44 StGB). Art. 94 aStGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesonde- re die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen kön- nen. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges kann beispielsweise mit der Weisung verbunden werden, eine freiwillig schon vor dem Urteil aufgenommene Behandlung fortzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 3.1). 28 Nach Angabe der Verteidigung besucht C.________ derzeit bereits freiwillig The- rapiesitzungen bei Frau Dr. med. J.________ (pag. 1469). Die Kammer erachtet es – wie bereits die Vorinstanz – als nötig, zielführend und angemessen, C.________ die Weisung zu erteilen, die psychotherapeutische Behandlung (bisher bei Dr. med. J.________) fortzuführen, solange dies ärztlicherseits als notwendig erachtet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. 16. E.________ 16.1 Vorgehen E.________ wurde von der Vorinstanz rechtskräftig der versuchten schweren Kö- perverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig erklärt. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei den Mitbeschuldig- ten je auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1). Es ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen, die dann für die weiteren Taten je angemessen zu erhöhen ist. Der Strafrahmen reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 16.2 Tatkomponenten versuchte schwere Köperverletzung 16.2.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch den Fusstritt in Richtung Kopf/Oberkörper des reglos am Boden liegenden H.________ hat E.________ diesen erheblich an Leib und Leben gefährdet. Der Tritt wurde aus dem Gehen heraus ausgeführt und die Auswirkungen waren für E.________ nicht steuerbar und unabsehbar. Immerhin handelte es sich nur um einen Fusstritt, der zudem nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde. Ohne die als versuchte schwere Köperverletzung qualifizierte Handlung von E.________ zu ver- harmlosen, ist doch festzustellen, dass diese im Vergleich zu denjenigen der übri- gen Beschuldigten als die geringfügigste dasteht. b) Verwerflichkeit des Handelns Verwerflich erscheint, dass sich die Handlung von E.________ gegen eine Person richtete, die zuvor bereits von seinen Kollegen zu Boden gebracht und traktiert worden war. Generell hielt sich E.________ bei den Geschehnissen eher im Hin- tergrund – um dann, wenn für ihn selbst von den Opfern keine Gefahr ausging, zu schlagen bzw. zu treten. Er nutzte also klar die zahlenmässige Übermacht seiner Kollegen, um überhaupt tätig zu werden. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist dieses Verhalten als feige und rücksichtslos zu bezeichnen (vgl. pag. 1268, S. 53 der Urteilsbegründung). Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer entge- gen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache, dass H.________ – zumindest aus Sicht von E.________ – bei der Reitschule nicht geschlagen oder versucht habe zu schlagen. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ – 29 trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. c) Fazit Mit der Vorinstanz hält die Kammer dafür, dass das Verschulden – immer in Relati- on zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe und ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – rechtstechnisch noch als leicht zu bezeichnen ist und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszufällen ist, welche auf 20 Monate bemes- sen wird (für das vollendete Delikt). 16.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe Wie bei den übrigen Beschuldigten rügte die Generalstaatsanwaltschaft auch bei E.________ den Umfang der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafminderung wegen Eventualvorsatz und die Nennung des Rachemotivs. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2a und 15.2.2a). Der Eventualvorsatz fällt folglich klar strafmindernd ins Gewicht, während der Beweg- grund neutral bewertet wird. Das Verhalten von E.________ als eine Art Trittbrett- fahrer wurde bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt. b) Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die deliktische Tätigkeit von E.________ wäre klar vermeidbar gewesen. Er stand wohl unter Alkoholeinfluss. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen allerdings keine. E.________ war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und mit seinen gleichaltrigen männlichen Freunden früh morgens noch im Ausgang. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziff. III.14.3.2b), ist allgemein bekannt, dass in den genannten Umständen bei jungen Männern eine mitunter ungünstige Gruppendy- namik entstehen kann und es einer gewissen Reife bedarf, sich einer solchen zu entziehen. Dies entschuldigt die Verhaltensweise von E.________ zwar keines- wegs. Es darf aber dennoch berücksichtigt werden, dass ihm die Vermeidung der Tat schwerer gefallen sein dürfte als einer reiferen, nüchternen Person ausserhalb einer solchen Gruppe. c) Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich vorallem aufgrund des Eventualvorsatzes ins- gesamt deutlich verschuldensmindernd aus, so dass eine Strafe von 15 Monaten angemessen erscheint. 16.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht aufgrund des Verhaltens von E.________ aus, sondern vielmehr aus Zufall. Eine Reduktion der Strafe um drei Monate erscheint auch bei ihm angemessen, wodurch sich die konkrete Einsatzstrafe auf 12 Monate beläuft. 30 16.3 Asperation versuchte einfache Körperverletzung E.________ schlug mehrmals nach Ausholen mit dem um seine Hand gewickelten Gürtel auf I.________ ein. Von der Vorinstanz offengelassen und auf dem Video- material nicht klar ersichtlich ist, wo die Schläge von E.________ landeten. Er be- wegte sich jeweils hinter G.________. Es handelte sich jedenfalls sicher nicht um Schläge an den Kopf. Sie wurden aber mit Heftigkeit und Ausholen ausgeführt. Al- lerdings konnte keine der Verletzungen von I.________ den Schlägen mit dem Gürtel zugeordnet werden. Im Video ist erkennbar, dass der Gürtel um die Hand gewickelt wurde, nicht aber, dass die Schnalle nach vorne eingesetzt worden wäre. Auch wurde der Gürtel nicht sichergestellt und dessen Beschaffenheit ist unbe- kannt. Zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Ver- letzungspotential der Schläge strittig. Dieses lässt ich aufgrund der erwähnten be- weismässigen Unklarheiten jedoch nur schwer bestimmen. Aufgrund des Einsatzes eines Gürtels und der Heftigkeit der Schläge ist das Potenzial jedenfalls nicht als unerheblich einzustufen. Hinzu kommt, dass der Einsatz des Gürtels und die An- zahl der Schläge von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugen. E.________ ent- schied sich dafür, jemandem Schmerzen zuzufügen, schützte aber mit dem Gürtel seine eigene Hand vor Verletzungen. Auf der subjektiven Seite sind wiederum der Eventualvorsatz und eine leicht beein- trächtigte Vermeidbarkeit zu berücksichtigen. Eine Verminderung der Schuldfähig- keit bestand nicht. Es liegt allerdings lediglich ein Versuch vor. Wie die General- staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheint die von der Vorinstanz vorge- nommene asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um nur ½ Monat in Anbe- tracht des Tatverschuldens zu tief. Die Kammer erachtet für die versuchte einfache Köperverletzung eine Strafe von 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monaten als ange- messen. Da ein enger sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Köper- verletzung besteht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 14 Monate zu erhöhen. 16.4 Asperation Angriff Die von der Vorinstanz als für den Angriff als angemessen erachtete Strafe von drei Monaten und die Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate (pag. 1287, S. 54 der Urteilsbegründung) blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Kam- mer erachtet diese Strafe ebenfalls als verschuldensangemessen. Es ergibt sich somit eine Strafe von 16 Monaten. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von E.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1288, S. 55 der Urteilsbegründung) sowie auf den Leumundsbericht vom 25. November 2016 (pag. 1345 ff.) und dessen Ergän- zung vom 19. Oktober 2017 (pag. 1399 f.) verwiesen werden. Diese sind soweit unauffällig. Vorstrafen hat E.________ keine (pag. 1414). Es liegen keine Faktoren vor, welche die Strafhöhe beeinflussen. 31 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Tat hat sich E.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was jedoch erwartet werden kann. Er verhielt sich im Verfahren korrekt. Hingegen kann ihm aufgrund seines Aussageverhaltens kein Geständnisrabatt zugestanden wer- den. Ebenso erreichen die erkennbare Reue und Einsicht kein Ausmass, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 16.6 Fazit / Konkretes Strafmass Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten. Es bleibt somit bei einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausge- standene Untersuchungshaft von 9 Tagen (vom 14. bis 22. April 2015) wird in vol- lem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 16.7 Bedingter Vollzug E.________ hat keine Vorstrafen und auch sonst bestehen keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Legalprognose. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB ist ihm daher der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung 17. A.________ 17.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kammer bestätigt in Bezug auf A.________ das vorinstanzliche Strafmass. Damit unterliegen sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch A.________ mit ihren Berufungs- bzw. An- schlussberufungsanträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insge- samt bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. 24 Bst. b des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]). Hiervon entfällt anteilsmässig ein Drittel, d.h. CHF 1‘000.00, auf das Verfahren betreffend A.________. Die anteilsmässigen Ver- fahrenskosten werden somit zur Hälfte von A.________ und zur anderen Hälfte vom Kanton Bern getragen (je CHF 500.00). 17.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin B.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 28. Februar 2018 be- stimmt (pag. 1490 ff.). Die an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 3‘014.15 (für das Jahr 2017) und CHF 530.55 (für das Jahr 2018 je inkl. Aus- lagen und den entsprechenden MwSt-Sätzen) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 32 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das volle Ho- norar beträgt CHF 3‘729.65 bzw. CHF 651.70 (Art. 17 Bst. f der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Da A.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang der Hälfte auferlegt werden, entfällt im selben Umfang auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 18. C.________ 18.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von C.________ drangen mit ihren Anträgen vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO eine hälftige Teilung der ober- instanzlichen Verfahrenskosten angemessen. Die anteilsmässigen Verfahrenskos- ten von CHF 1‘000.00 werden somit zur Hälfte von C.________ und zur anderen Hälfte vom Kanton Bern getragen (je CHF 500.00). 18.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsan- walt D.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 20. März 2018 bestimmt (pag. 1505 ff.). Die an Rechtsanwalt D.________ auszurichtende amtliche Ent- schädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1‘951.25 (für das Jahr 2017) und CHF 2‘995.35 (für das Jahr 2018 je inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Das volle Hono- rar beträgt CHF 2‘418.35 bzw. CHF 3‘733.10 (Art. 17 Bst. f PKV). Da C.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang der Hälfte auferlegt werden, entfällt im selben Umfang auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 19. E.________ 19.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von E.________ dran- gen mit ihren Anträgen vollständig durch. Es erfolgte nur eine geringe Anpassung des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO folgende Verteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 angemessen: CHF 400.00 (2/5) gehen zu Lasten von E.________ und CHF 600.00 (3/5) zu Las- ten des Kantons Bern. 33 19.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Fürspre- cher F.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 15. März 2018 bestimmt (pag. 1502 f.). Die an Fürsprecher F.________ auszurichtende amtliche Entschädi- gung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1‘022.55 (für das Jahr 2017) und CHF 1‘426.15 (für das Jahr 2018 je inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Das volle Honorar beträgt CHF 1‘265.55 bzw. CHF 1‘776.20 (Art. 17 Bst. f PKV). Da E.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang von 2/5 auferlegt werden, entfällt im Umfang von 3/5 auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und den vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). V. Verfügungen Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile der drei Be- schuldigten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG erteilt. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 34 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ (Anklageschrift Ziff. a./1.); 2. des Angriffs, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ und des I.________ (Anklageschrift Ziff. a./1.); 3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen (qualifizierte Blutalko- holkonzentration von mind. 1.95 ‰), begangen 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 5. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch 5.1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 5.2. Nichtbeachtens des Signales "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" am 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 6. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Personenwagen (ohne Personenschaden), begangen am 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 7. der Widerhandlung gegen das Waldgesetz durch Befahren einer Waldstrasse mit Motorfahrzeug, begangen am 31.01.2016 in Bern (Anklageschrift Ziff. a./2.); 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 8.1. einmaligen Konsum von Kokain am 11.04.2015 (Anklageschrift Ziff. a./3.); 8.2. gelegentlichen Konsum von Cannabis in der Zeit zwischen dem 11.04.2015 und dem 30.01.2016 (Anklageschrift Ziff. a./3.). 35 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 91a Abs. 1 und 92 Abs. 1 SVG 43 Abs. 1 Bst. d WaG 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt. b. Der A.________ mit Strafbefehl BM 14 43012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze (recte: 16 Tagessätze) Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewähr- te bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Geldstrafe zu bezahlen ist; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer. I.a.1. und I.a.2. in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 122 und 134 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 36 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen (11.04.2015 bis 22.04.2015) wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘160.35. 3. Zur Hälfte des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00 (von total CHF 3‘000.00), ausmachend CHF 500.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Hälfte des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 500.00, wird vom Kanton Bern getragen. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 86.95 200.00 CHF 17'390.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 183.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'573.10 CHF 1'405.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'978.95 volles Honorar CHF 21'737.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 183.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'920.60 CHF 1'753.65 Total CHF 23'674.25 nachforderbarer Betrag CHF 4'695.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘978.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4‘965.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.25 200.00 CHF 2'650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 140.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'790.90 CHF 223.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'014.15 volles Honorar CHF 3'312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 140.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'453.40 CHF 276.25 Total CHF 3'729.65 nachforderbarer Betrag CHF 715.50 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.25 200.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 492.60 CHF 37.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 530.55 volles Honorar CHF 562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 605.10 CHF 46.60 Total CHF 651.70 nachforderbarer Betrag CHF 121.15 A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 3‘544.70, ausmachend CHF 1‘772.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 836.65, ausmachend CHF 418.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN _______) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _______) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 38 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. C.________ schuldig erklärt wurde 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ (Anklageschrift Ziff. b./1.); 2. des Angriffs, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ und des I.________ (Anklageschrift Ziff. b./1.); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 3.1. einmaligen Konsum von Kokain am 11.04.2015 (Anklageschrift Ziff. b./2.); 3.2. gelegentlichen Konsum von Cannabis in der Zeit zwischen dem 11.04.2015 und dem 14.06.2015 (Anklageschrift Ziff. b./2.). und in Anwendung der Artikel 47, 106 aStGB 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. b. Der C.________ mit Strafbefehl BM 14 31559 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.01.2015 für 16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Geldstrafe zu bezahlen ist; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an C.________. II. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des I.________; und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer. I.a.1. und I.a.2. 39 in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 19 Abs. 2, 22, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 48a, 49 Abs. 1, 51, 94, 122, 123 Ziff. 2 Abs. 3, und 134 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen (11.04.2015 bis 22.04.2015) wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. C.________ wird die Weisung erteilt, sich weiterhin einer therapeutischen Behand- lung zu unterziehen (bisher bei Frau Dr. med. J.________), und zwar solange dies ärztlicherseits als notwendig erachtet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Pro- bezeit. 2. Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'806.45. 3. Zur Hälfte des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00 (von total CHF 3‘000.00), ausmachend CHF 500.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Hälfte des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 500.00, wird vom Kanton Bern getragen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 40 Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 97.91 200.00 CHF 19'582.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 353.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'935.20 CHF 1'594.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'530.00 volles Honorar CHF 24'477.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 353.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'830.70 CHF 1'986.45 Total CHF 26'817.15 nachforderbarer Betrag CHF 5'287.15 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21‘530.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5‘287.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.65 200.00 CHF 1'730.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'806.70 CHF 144.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'951.25 volles Honorar CHF 2'162.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 76.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'239.20 CHF 179.15 Total CHF 2'418.35 nachforderbarer Betrag CHF 467.10 41 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 13.70 200.00 CHF 2'740.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'781.20 CHF 214.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'995.35 volles Honorar CHF 3'425.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 41.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'466.20 CHF 266.90 Total CHF 3'733.10 nachforderbarer Betrag CHF 737.75 C.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 4‘946.60, ausmachend CHF 2‘473.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘204.85, ausmachend CHF 602.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN _____) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _____) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 42 C. E.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als E.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ (Anklageschrift Bst. c); 2. des Angriffs, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des H.________ und des I.________ (Anklageschrift Bst. c); 3. der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 11.04.2015 in Bern zum Nachteil des I.________ (Anklageschrift Bst. c); II. E.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1.-3. und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 122, 123 Ziff. 1 und 134 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen (14.04.2015 bis 22.04.2015) wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘060.35. 3. zu 2/5 des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00 (von total CHF 3‘000.00), ausmachend CHF 400.00. III. Weiter wird verfügt: 1. 3/5 des oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 1‘000.00, ausma- chend CHF 600.00, wird vom Kanton Bern getragen. 43 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Fürsprecher F.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.00 200.00 CHF 16'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 323.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'523.50 CHF 1'321.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'845.40 volles Honorar CHF 20'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 323.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'573.50 CHF 1'645.90 Total CHF 22'219.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'374.00 E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘845.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4‘374.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 46.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 946.80 CHF 75.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'022.55 volles Honorar CHF 1'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 46.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'171.80 CHF 93.75 Total CHF 1'265.55 nachforderbarer Betrag CHF 243.00 44 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 24.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'324.20 CHF 101.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'426.15 volles Honorar CHF 1'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 24.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'649.20 CHF 127.00 Total CHF 1'776.20 nachforderbarer Betrag CHF 350.05 E.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigungen von insgesamt CHF 2‘448.70, ausmachend CHF 979.48, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 593.05, ausmachend CHF 237.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _______) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). D. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin - dem Beschuldigten 1/Anschlussberufungsführer A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2 C.________, vertreten durch Rechtanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3 E.________, vertreten durch Fürsprecher F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv, mit den Akten BM 14 31559, BM 14 43012 und BM 14 18457) - auszugsweise dem Bundesamt für Umwelt BAFU (Ziff. A.I. a. 7. des Dispositivs) - auszugsweise dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Ziff. C des Dispositivs nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 45 Bern, 26. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 46