I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 28.03.2016, ca. 14:55 Uhr in Gstaad, D-Strasse.________ . II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘207.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen; 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert seine Kostennote für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren innert 20 tägiger Frist einzureichen.