16. Entschädigung Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 20 tägiger Frist seine Kostennote für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren einzureichen. 10 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: