15. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten betragen CHF 1207.00. Die Kosten des oberinstanzlichen 9 Verfahrens werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).