Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er am 28. März 2016 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hatte. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 28. März 2016 in Gstaad, D- Strasse.________ um ca. 14:55 Uhr. IV. Kosten und Entschädigung