Auch der Charakter des vorliegend mitgeführten Hundes spricht daher nicht dafür, dass eine abstrakte Gefährdung vorgelegen hätte. Die Kammer kommt somit zum Schluss, dass das Mitführen des Hundes im vorliegenden Fall keine abstrakte Gefährdung geschaffen hat, da er weder die Sicht des Beschuldigten beeinträchtigte, noch ihn behinderte, ablenkte oder störte. Somit liegt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG vor. Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er am 28. März 2016 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hatte.