Zudem lag in diesem Fall die Katze auf dem Armaturenbrett und nicht im Kofferraum. Die Kammer sieht vorliegend keine Gründe, weswegen diese grundsätzlichen Überlegungen zum Transport von Hunden im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht gelten sollten. Der Beschuldigte durfte mangels anderer Hinweise nach Ansicht der Kammer davon ausgehen, dass der Hund seinen Befehlen gehorchen, still liegen und ihn während der Fahrt nicht stören würde. Dies auch wenn es dem Hund möglich gewesen wäre, über den heruntergeklappten Sitz nach vorne zu gelangen.