Diese Ansicht wird auch von der Lehre vertreten. Auch auf dem Beifahrersitz wäre der Hund voraussichtlich nicht in das Sichtfeld des Fahrers gelangt und es wäre von ihm keine abstrakte Gefahr ausgegangen. Die durch die Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Überlegungen des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011) zum Gefährdungspotential einer ungesicherten, sich frei im Fahrzeug bewegenden