Denn je schwerer der Hund, desto gefährlicher könnte er bei einem abrupten Bremsmanöver als «Wurfgeschoss» werden, vor allem wenn er gegen den Sitz des Fahrers stösst. Der Hund befand sich zudem während der Fahrt im Kofferraum und während der Verkehrskontrolle auf der Rückbank – also immer hinter dem Beschuldigten. Der Hund war somit nicht im Blickfeld des Beschuldigten und konnte für ihn deshalb nicht störend oder ablenkend wirken. Die Tatsache, dass der Hund sich hätte auf den Beifahrersitz begeben und dort sitzen können, reicht aus Sicht der Kammer nicht aus, um eine abstrakte Gefährdung darzustellen. Diese Ansicht wird auch von der Lehre vertreten.