Ein mitgeführtes Tier muss den Lenker deutlich stören oder behindern, um aufgrund einer davon ausgehenden mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer eine Anzeige bzw. eine Busse zu rechtfertigen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 19). Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Hund in einem Auto frei herumspringe oder auf dem Schoss des Lenkers sitze (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 19). Im Folgenden wird daher zu prüfen sein, ob der Transport des Hundes in vorliegendem Fall eine abstrakte Gefährdung schuf. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass sich der Hund während der Fahrt im Kofferraum befunden