7 mit 16.5 m³ feuchtem Seesand beladenen Lastwagen auf der Autobahn ausgehe, wobei der in der Mitte der offenen Ladefläche aufgehäufte Sand 40 cm höher als die seitlichen Ladewände war (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1 und E 2.4). Von Tieren, die auf oder vor dem Beifahrer- oder Hintersitz liegen, geht in der Regel keine relevante Gefährdung aus. Ein mitgeführtes Tier muss den Lenker deutlich stören oder behindern, um aufgrund einer davon ausgehenden mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer eine Anzeige bzw. eine Busse zu rechtfertigen