Das ungenügende Sichern einer Ladung ist somit nicht automatisch ein abstraktes Gefährdungsdelikt, diese Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts. So ist z.B. das Transportieren von Sand in einem Lastwagen nach der allgemeinen Erfahrung nur geeignet, eine Gefahr für den Strassenverkehr zu bewirken, wenn der Sand herunterfallen oder leicht weggeblasen werden kann. Nur bei dieser Sachlage entsteht eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, der gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 21). Jedoch hat das Bundesgericht festgehalten, dass keine abstrakte Gefahr von einem