SGV ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Obwohl die Vorinstanz richtigerweise ausführte, dass es sich bei Art. 93 Abs. 2 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, hat dies nicht ohne weiteres auch für Art. 30 Abs. 2 und/oder Art. 31 Abs. 3 SVG zu gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob die Ladung eine abstrakte Gefährdung darstellt, die konkrete Ladung – also immer der Einzelfall – zu betrachten. Das ungenügende Sichern einer Ladung ist somit nicht automatisch ein abstraktes Gefährdungsdelikt, diese Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts.