30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 SVG. Mitgeführte Tiere dürfen die Insassen bei einem Unfall und bei brüskem Bremsen nicht gefährden oder behindern; zudem muss sichergestellt sein, dass die Tiere durch ihr Verhalten oder ihre Lage den Lenker nicht behindern, stören oder ablenken. Auch darf die Sicht des Lenkers durch das Haustier nicht verstellt sein. Zunächst einmal ist zu klären, ob die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SGV ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt.