Dies, weil weder in den Tierschutzgesetzen noch in den Strassenverkehrsgesetzen der Transport von Haustieren konkret geregelt ist. Auch besteht keine Pflicht, grössere Haustiere in Boxen zu transportieren (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, 2. Auflage, Art. 30 N 19). Das Strassenverkehrsgesetz zieht für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften heran (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011, E. 2.3.1). Die Frage, ob ein Haustier genügend oder korrekt gesichert wurde, beurteilt sich nach Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 SVG.