31 Abs. 3 SVG ist der Fahrzeugführer weiter dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Unter den Begriff der Ladung fallen auch Haustiere (nicht nur Nutztiere), die beispielsweise in einem Personenwagen transportiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011). Dies, weil weder in den Tierschutzgesetzen noch in den Strassenverkehrsgesetzen der Transport von Haustieren konkret geregelt ist.