14. Rechtliche Würdigung der Kammer Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sanktioniert diese Bestimmung auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich nicht im vorschriftsgemässen Zustand befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 m.H.). Art. 30 Abs. 2 SVG schreibt vor, dass die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Gemäss Art. 31 Abs. 3