Auch die von der Vorinstanz geltend gemachten Gefahren, der Hund könne bei eingeleiteter Bremsung nach vorne geschleudert werden oder den Fahrer ablenken, seien bloss theoretischer Natur, die nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzliche zu dulden seien. Weiter habe die Vorinstanz den Entscheid des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011) unzutreffend ausgelegt, indem sie das Gefährdungspotenzial des Transportierens einer Katze analog auf den vorliegenden Fall angewendet habe. Vorliegend sei weder die Sicht des Beschuldigten