Weil der Beschuldigte auf einer Strasse mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, und der Hund kein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, habe im vorliegenden Fall keine abstrakte Gefahr bestanden. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachten Gefahren, der Hund könne bei eingeleiteter Bremsung nach vorne geschleudert werden oder den Fahrer ablenken, seien bloss theoretischer Natur, die nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzliche zu dulden seien.