Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Sicherungspflicht ein abstraktes Gefährdungsdelikts darstellen würde, vermöge das Mitführen eines ungesicherten Hundes noch keine abstrakte Gefahr zu begründen. Nur wenn ein zusätzliches Gefahrenelement vorhanden gewesen wäre, z.B. eine hohe Geschwindigkeit, könne gegebenenfalls von einer abstrakten Gefahr ausgegangen werden. Weil der Beschuldigte auf einer Strasse mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, und der Hund kein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, habe im vorliegenden Fall keine abstrakte Gefahr bestanden.