Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Wäre es zu einem unerwarteten Bremsmanöver gekommen, wäre der Hund, auch wenn er sich auf dem Rücksitz befunden hätte, angesichts der auf der D- Strasse.________ geltenden Höchstgeschwindigkeit, gegen die Rückseite des Vordersitzes gerutscht oder unter den Sitz gefallen und hätte keine Gefahr dargestellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Sicherungspflicht ein abstraktes Gefährdungsdelikts darstellen würde, vermöge das Mitführen eines ungesicherten Hundes noch keine abstrakte Gefahr zu begründen.