SVG ungenügend gesichert. Indem die Vorinstanz die Sicherungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt definiere, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz verkenne, dass ein Fahrzeug mit einer ungenügend gesicherten Ladung als betriebsunsicher gelte, und zwar das Führen eines solchen ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle, nicht jedoch die Sicherungspflicht. Weiter führt die Verteidigung mit Verweis auf die Lehre aus, dass ein mitgeführtes Tier den Lenker deutlich stören oder behindern müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.