Ob eine Ladung genügend gesichert sei, beurteile sich nach den Umständen des konkreten Falles. Die Vorinstanz verkenne, dass ein Fahrzeug mit einer ungenügend gesicherten Ladung als betriebsunsicher gelte, und das Führen eines solchen zwar ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle, nicht jedoch die Sicherungspflicht. Hier stelle der Gesetzgeber auf eine (konkrete) Gefahr, Belästigung, Behinderung oder Störung ab; nur dann sei die Ladung gemäss Art. 30 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 3 SVG ungenügend gesichert.