13. Vorbringen des Beschuldigten Zusammenfassend rügt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (pag. 74 ff.), dass der Vorinstanz zwar insofern zuzustimmen sei, als sie festhalte, dass Art. 93 Abs. 2 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle und keine konkrete Unfallgefahr voraussetze. Ob eine Ladung nach Art. 30 Abs. 2 SVG genügend gesichert sei, beurteile sich jedoch nach den Umständen des konkreten Falles. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz stelle die Sicherungspflicht von Ladungen kein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Ob eine Ladung genügend gesichert sei, beurteile sich nach den Umständen des konkreten Falles.