des Hundes, entgegenwirken müssen. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2 SVG erfülle. Die Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG ahnde sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und spätestens nach der Kon-