Zudem sei es dem Hund jederzeit möglich gewesen, auf den Vordersitz und damit ins Sichtfeld des Lenkers zu gelangen. Wenn das Bundesgericht im Falle des Transports einer ungesicherten, sich frei im Fahrzeug bewegenden Katze von einem grundsätzlichen Gefährdungspotenzial ausgehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011), müsse dasselbe auch für einen Hund gelten. Der sich frei im Auto bewegende Hund sei geeignet, den Beschuldigten abzulenken und zu stören. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hätte der Beschuldigte dem durch eine angemessene Sicherung der Ladung, resp. des Hundes, entgegenwirken müssen.