Auch wenn ein Hund grundsätzlich folgsam und sich Autofahrten gewohnt sei, handle es sich um ein instinktgesteuertes Tier, das impulsiv reagiere. Dies sei zu erkennen gewesen, als der Hund der Zeugin augenblicklich entgegengekommen sei (pag. 35 Z. 26). Es handle sich somit nicht um ein sich ruhig verhaltendes Tier, das auf oder vor dem Beifahrer- oder Hintersitz liege und von dem keine relevante Gefährdung ausgehe. Der Hund stelle vorliegend ein Störmoment mit Gefährdungspotenzial dar. Zudem sei es dem Hund jederzeit möglich gewesen, auf den Vordersitz und damit ins Sichtfeld des Lenkers zu gelangen.