Das Tier habe wegen des heruntergeklappten Sitzes vom Kofferraum auf den Rücksitz gelangen und sich im ganzen Auto des Beschuldigten hin und her bewegen können - auch während der Fahrt. Der Hund habe sich mindestens während der Verkehrskontrolle auf dem Rücksitz sowie der Mittelkonsole befunden und sich dort hin und her bewegt. Dies sei beweismässig erstellt. Weil der Hund auch während der Fahrt ungesichert gewesen sei, hätte er bei einem Bremsmanöver ohne weiteres nach vorne geschleudert werden können, und den Fahrer sowie indirekt auch andere Verkehrsteilnehmer als «Wurfgeschoss» gefährden können.