12. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass Art. 93 Abs. 2 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall vom ungesicherten Hund eine abstrakte Gefährdung für den Fahrer bzw. andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen sei, oder ob das Tier den Vorschriften von Art. 30 Abs. 2 SVG entsprechend gesichert gewesen sei. Das Tier habe wegen des heruntergeklappten Sitzes vom Kofferraum auf den Rücksitz gelangen und sich im ganzen Auto des Beschuldigten hin und her bewegen können - auch während der Fahrt.