Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, es könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob sich der Hund während der Fahrt zwischen den Rücksitzen und der Mittelkonsole hin und her bewegt habe (pag. 49 f.). Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage jedoch von Relevanz, weshalb sie beantwortet und nicht offen gelassen werden darf. Bei einer unklaren Beweislage ist zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen. Demnach geht die Kammer vom Beweisergebnis aus, dass sich der Hund während der Fahrt stets im Kofferraum befunden hatte und sich erst anlässlich der Verkehrskontrolle, als das Fahr-